ZAK: KI-Suche unterliegt dem Medienrecht

Die ZAK stuft Google AI Overviews und Perplexity erstmals als Inhalteanbieter ein. KI-Antworten sind eigene Inhalte, das DSA-Privileg greift nicht.

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Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Landesmedienanstalten hat am 14. Juli erstmals Bescheide gegen KI-Suchangebote erlassen. Betroffen sind Googles AI Overviews und der Chatbot von Perplexity. Der Kern der Entscheidung: KI-Suche und KI-Chatbots sind keine neutralen Vermittler, sondern eigene Inhalteanbieter und Medienintermediäre. Damit gilt für sie deutsches Medienrecht.

Das klingt nach einem Detail für Juristen, ist aber eine Weichenstellung. Zum ersten Mal stellt eine deutsche Aufsichtsbehörde fest, dass eine KI-Antwort rechtlich dem Anbieter gehört, der sie ausspielt. Nicht der Quelle, aus der sie zusammengesetzt wurde.

Was die ZAK konkret beanstandet

Zwei Verfahren, geführt von den Medienanstalten Hamburg-Schleswig-Holstein (MA HSH) und Berlin-Brandenburg (mabb), stehen hinter den Bescheiden.

Bei Google AI Overviews kritisiert die ZAK die Platzierung: Die KI-generierten Zusammenfassungen stehen so prominent über der klassischen Trefferliste, dass die eigentlichen Links in den Hintergrund rücken. Die Behörde wertet das als unzulässige Diskriminierung journalistischer Angebote, weil die Verweise auf die Originalquellen schlechter auffindbar werden.

Bei Perplexity setzt die Kritik an der Quellenauswahl an. Der Chatbot fügt Drittinhalte als Quellen, weiterführende Hinweise und Linklisten an und bestimmt damit mit, welche fremden Angebote sichtbar werden. Genau das erfüllt aus Sicht der ZAK die Kriterien eines Medienintermediärs, der sich an vielfaltssichernden Pflichten messen lassen muss.

Der eigentliche Hebel: das DSA-Haftungsprivileg

Der juristisch entscheidende Punkt ist die Einordnung als eigener Inhalt. ZAK-Vorsitzender Dr. Thorsten Schmiege fasst es so zusammen: "KI-Antworten sind eigene Inhalte der Anbieter, das Haftungsprivileg des DSA greift hier nicht."

Das ist die Pointe. Plattformen berufen sich üblicherweise auf das Haftungsprivileg des Digital Services Act: Sie geben nur fremde Inhalte weiter und haften nicht für das, was Dritte einstellen. Eine KI-Antwort ist aber kein durchgereichter Fremdinhalt, sondern ein neu generierter Text. Die Aufsicht stützt sich dabei auf ein Rechtsgutachten der Professoren Jan Oster und Christoph Busch, wonach KI-generierte Texte grundsätzlich als eigene Inhalte des jeweiligen Anbieters gelten. Wer eigene Inhalte ausspielt, kann sich nicht hinter dem Vermittlerprivileg verstecken und trägt die Verantwortung dafür.

Für die Anbieter folgt daraus eine Transparenzpflicht: Wer über die Auffindbarkeit von Inhalten entscheidet, indem er Links auswählt und platziert, muss offenlegen, nach welchen Kriterien das geschieht.

Nicht zu verwechseln mit dem Münchner Urteil

Wichtig zur Einordnung: Das ist nicht dieselbe Sache wie das Landgericht München, das sich zuletzt mit Googles Haftung für falsche KI-Antworten befasst hat. Dort ging es zivilrechtlich um Halluzinationen und Schadenersatz. Hier handelt die Medienaufsicht verwaltungsrechtlich und klärt eine andere Frage: Gelten für KI-Suche überhaupt die Regeln, die für Medienintermediäre gelten? Die ZAK sagt jetzt: ja.

Beide Anbieter können Rechtsmittel einlegen, eine gefestigte Rechtsprechung gibt es noch nicht. Der Ausgang ist offen, die Richtung aber gesetzt.

Was das für DACH-Teams heißt

Kurzfristig ändert sich an eurem Arbeitsalltag nichts. Google und Perplexity funktionieren weiter wie bisher, und ob die Bescheide vor Gericht Bestand haben, entscheidet sich frühestens in den kommenden Instanzen.

Mittelfristig ist der Fall aus zwei Gründen relevant. Erstens verschiebt sich die Frage der Sichtbarkeit. Wer Inhalte oder Produkte online auffindbar halten will, konkurriert längst nicht mehr nur um Platz zwei in der Linkliste, sondern darum, ob die eigene Quelle in der KI-Antwort überhaupt noch auftaucht. Dass die Aufsicht die Verdrängung der klassischen Trefferliste jetzt zum Regulierungsthema macht, ist ein Signal an alle, die auf Reichweite über Suche angewiesen sind. Das Feld, das gerade unter dem Stichwort GEO oder AEO diskutiert wird, also die Optimierung für KI-Antworten statt für klassische Rankings, bekommt damit eine regulatorische Dimension.

Zweitens ist der Präzedenzfall grundsätzlich. Wenn eine KI-Antwort als eigener Inhalt des Anbieters gilt, betrifft diese Logik am Ende nicht nur die großen Suchmaschinen. Sie ist auch ein Orientierungspunkt für die Frage, wer für die Ausgaben eines KI-Systems geradesteht, ein Thema, das jeden betrifft, der KI in eigene Anwendungen einbaut. Die deutsche Aufsicht zieht die Grenze klarer, als es das oft zitierte Vermittlerprivileg vermuten lässt: Ein selbst erzeugter Text ist eben kein fremder.

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