EuGH-Gutachten: KI-Training ja, RAG mit Grenzen

Der Generalanwalt am EuGH hält KI-Training in der Regel für erlaubt. Wenn Chatbots Presseartikel live abrufen und nacherzählen, sieht er Grenzen.

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Zum ersten Mal liegt ein Fall zu generativer KI beim Europäischen Gerichtshof, und seit dem 03.11.2026 gibt es dazu eine erste Einschätzung. Generalanwalt Maciej Szpunar hat seine Schlussanträge im Verfahren C-250/25 vorgelegt. Der ungarische Verlag Like Company klagt gegen Google, weil Gemini Artikel von seinen Nachrichtenportalen verwendet haben soll, für das Training und in den Antworten an Nutzer. Ein Gericht in Budapest hat dem EuGH dazu vier Fragen vorgelegt.

Die Schlussanträge sind kein Urteil. Der EuGH folgt ihnen aber oft, und sie zeigen, wohin die Reise gehen könnte.

Training ist meist durch die TDM-Ausnahme gedeckt

Die beiden Fragen zum Training hält Szpunar für unzulässig. Es gebe keinen Beleg, dass die Artikel von Like Company überhaupt im Training von Gemini gelandet sind. Außerdem sei Training keine "Online-Nutzung" einer Presseveröffentlichung, und nur die schützt das Leistungsschutzrecht der Presseverleger.

Eine Meinung dazu hat er trotzdem, "for the sake of completeness", und die ist deutlich. Das Training mit geschützten Werken sei in der Regel durch die Ausnahme für Text und Data Mining (TDM) in Artikel 4 der DSM-Richtlinie erlaubt. Dafür gelten zwei Grenzen:

  • Rechtmäßiger Zugang. Wer Modelle trainiert, darf keine offensichtlich illegalen Quellen abgrasen, etwa Piratenseiten und Schattenbibliotheken, und keine technischen Schutzmaßnahmen umgehen.
  • Opt-out. Rechteinhaber können der Nutzung widersprechen, bei Online-Inhalten "in maschinenlesbarer Form". Als gängiges Mittel nennt Szpunar die robots.txt und ausdrücklich auch Googles eigenen Weg über Google-Extended. Selbst ein Vorbehalt in den Nutzungsbedingungen könne reichen, wenn aktuelle Crawler ihn zuverlässig verstehen. Einheitliche Standards seien ideal und auf dem Weg.

Zur Frage, wie Rechteinhaber prüfen sollen, ob ihr Widerspruch respektiert wird, verweist er auf den AI Act. Anbieter großer Modelle müssen eine Zusammenfassung der Trainingsdaten veröffentlichen.

Beim Grounding kommt es auf die Formulierung an

Den Schwerpunkt legt Szpunar auf die Antworten. Gemini nutzt Retrieval-Augmented Generation (RAG), Google nennt das Grounding: Der Chatbot holt zu einer Anfrage aktuelle Seiten aus dem Netz und baut daraus die Antwort. Das ist laut Gutachten eine Online-Nutzung der Artikel, das Leistungsschutzrecht greift also.

Verletzt ist es damit noch nicht. Geschützt ist nur die konkrete Ausdrucksform eines Artikels, nicht die Nachricht dahinter, denn ein Monopol auf Nachrichten soll das Recht den Verlagen gerade nicht geben. Szpunar nennt zwei Fälle, in denen eine relevante Vervielfältigung vorliegt:

Wann es kritisch wirdWas das praktisch heißt
Der Chatbot greift unrechtmäßig zu, etwa durch Umgehen einer Paywall oder einer Sperre gegen ScrapingTechnische Sperren der Verlage sind zu respektieren
Die Antwort übernimmt die Formulierung erkennbar und so weitgehend, dass niemand mehr das Original lesen mussZusammenfassen von Fakten ist frei, Nacherzählen nahe am Text nicht

Eine öffentliche Zugänglichmachung sieht er, wenn die Formulierungen eines Artikels "systematisch" in den Antworten zu passenden Anfragen auftauchen. Verantwortlich ist der Anbieter des Chatbots, wenn diese Nutzung zu seinem Geschäftsmodell gehört oder wenn er keine Vorkehrungen trifft, die man von einem sorgfältigen Betreiber erwarten kann.

Was das für eigene RAG-Anwendungen heißt

Die Schlussanträge betreffen Google, die Logik passt aber auf jede Anwendung, die Webinhalte live abruft und daraus Antworten baut. Wer so etwas für Kunden oder intern baut, kann ein paar Dinge schon jetzt mitnehmen:

  • Antworten sollten Fakten zusammenfassen und auf die Quelle verlinken, statt längere Passagen wörtlich oder fast wörtlich wiederzugeben.
  • Paywalls, Login-Bereiche und Sperren gegen Scraping sind keine Hürde, die ein Abruf-Bot umgehen darf.
  • Was "angemessene Maßnahmen" konkret sind, sagt das Gutachten nicht. Prompt-Vorgaben gegen Zitate, Längengrenzen für übernommene Passagen und ein Abgleich mit dem Original sind naheliegende Kandidaten.

Für Website-Betreiber ist interessant, dass Szpunar die robots.txt ausdrücklich als tauglichen Widerspruch anerkennt. Das passt zum gemeinsamen robots.txt-Signal gegen KI-Training, das OpenAI, Google und Microsoft beachten wollen. Für das Grounding hilft das neue Signal allerdings nicht, es deckt nur Training ab.

Die Richter haben mit den Beratungen begonnen. Ein Termin fürs Urteil steht noch nicht fest.

Quellen3